Satzung

Satzung der „Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern“

(unter Berücksichtigung der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern AmtsBl. M-V/AAz. 2002 S. 435, der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern AmtsBl. M-V/AAz. 2004 S. 593, der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern AmtsBl. M-V/AAz. 2011 S. 342, der Vierten Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern AmtsBl M-V/AAz 2012 S. 208, der Fünften Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern AmtsBl M-V/AAz 2013 S. 67, der Sechsten Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern AmtsBl M-V/AAz 2015 S. 548 und der Siebten Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern AmtsBl M-V/AAz 2021 S. 640)

Aufgrund des § 37 Absatz 4 Satz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, hat das Kuratorium folgende Siebte Satzung zur Änderung der Satzung vom 30. August 1995 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 288), die zuletzt durch die Satzung vom 18. März 2015 (AmtsBl M-V/AAz S. 548) geändert worden ist, beschlossen:

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern“ und hat ihren Sitz in Schwerin. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft.

(2) Die Stiftung führt das kleine Landessiegel mit der Umschrift „Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern“.

(1) Die Stiftung verfolgt insbesondere im Rahmen der Naturschutzprogramme des Landes den Zweck,

1. für den Naturschutz und die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts besonders geeignete Grundstücke in Mecklenburg-Vorpommern zu erwerben, anzupachten oder den Erwerb oder die Anpachtung solcher Grundstücke durch Dritte durchführen zu lassen,
2. den Erwerb oder die Anpachtung solcher Grundstücke durch geeignete Träger zu fördern,
3. die Grundstücke nach Nummer 1 zu pflegen und zu entwickeln oder die Pflege und Entwicklung durch Dritte oder durch Naturschutzbehörden durchführen zu lassen,
4. Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,
5. die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet der natürlichen Umwelt anzuregen und zu fördern,
6. sonstige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen oder zu ihrer Durchführung beizutragen.

(2) Die Stiftung kann zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Unternehmen gründen, erwerben und sich an solchen beteiligen.

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Ausgaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke geleistet werden.

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen (Geldvermögen und/oder Grundstücke), dem weiteren Geldvermögen, den weiteren Grundstücken, den nach einer etwaigen Beendigung der institutionellen Förderung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern eventuell gebildeten Rücklagen und den sonstigen Sachen und Rechten, die mit Mitteln der Stiftung erworben werden oder die ihm zufließen.

Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst Ertrag bringend und sicher anzulegen. Umschichtungen innerhalb des Grundstockvermögens sind zulässig.

Das weitere Geldvermögen ist ebenfalls möglichst Ertrag bringend und sicher anzulegen. Eine Direktanlage des Grundstockvermögens und des weiteren Geldvermögens in Immobilien darf nur erfolgen, wenn mit hoher Sicherheit zu erwarten ist, dass diese laufend Erträge abwerfen. Das Kuratorium beschließt eine Anlagerichtlinie.

(2) Die Stiftung verwendet

1. die Erträge des Stiftungsvermögens,
2. die Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Haushaltsplanes,
3. die Zuwendungen Dritter,
4. die Ersatzzahlungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft, sofern die Stiftung Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes durchführt oder durchführen lässt,
5. die Einnahmen aus zugunsten der Stiftung verhängten Geldbußen und
6. die Zuwendungen aus Erträgen öffentlicher Lotterien und Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen oder Sammlungen

im Sinne des Stiftungszweckes nach § 2.

Organe der Stiftung sind:
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand.

(1)  Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern. Ihm gehören an:

• ein Beauftragter der obersten Naturschutzbehörde,
• ein vom Umweltausschuss des Landtages aus seiner Mitte zu wählender Vertreter,
• neun von der obersten Naturschutzbehörde zu berufende Vertreter:

1. zwei vom Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege bei der obersten Naturschutzbehörde aus seiner Mitte zu wählende Vertreter,
2. ein von den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern zu bestimmender Vertreter,
3. ein von den kommunalen Spitzenverbänden zu bestimmender Vertreter,
4. ein von den Unternehmerverbänden zu bestimmender Vertreter,
5. ein vom Bauernverband zu bestimmender Vertreter,
6. ein von den Landschaftspflegeverbänden zu bestimmender Vertreter,
7. ein von der Universität Greifswald zu bestimmender Vertreter,
8. ein von der Universität Rostock zu bestimmender Vertreter.

Mitglieder des Stiftungsvorstandes dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.

(2)  Die Mitglieder werden für die Dauer der laufenden Legislaturperiode berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder können sich nicht vertreten lassen. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die Mitglieder ihre Aufgaben bis zum Zusammentreten des Kuratoriums mit neuen Kuratoriumsmitgliedern weiter wahr.

(3)  Ein Mitglied des Kuratoriums kann von der Stiftungsbehörde abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
• seine Pflichten gröblich verletzt oder
• seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(4)  Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist innerhalb von sechs Wochen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.

(5)  Die Mitglieder des Kuratoriums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit im Kuratorium für die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten.

(6)  Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7)  Das Kuratorium bestimmt einen Sprecher und für den Fall dessen Verhinderung einen stellvertretenden Sprecher, der

1. zu den Sitzungen des Kuratoriums einlädt,
2. die Sitzungen des Kuratoriums leitet,
3. die Angelegenheiten des Kuratoriums koordiniert,
4. und das Kuratorium nach außen vertritt.

(1)  Das Kuratorium ist das oberste Beschlussorgan der Stiftung. Es

1. beschließt die Geschäftsordnung,
2. erlässt oder ändert die Satzung,
3. schlägt einen Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter zur Berufung durch die oberste Naturschutzbehörde vor,
4. beschließt über die Einstellung und Entlassung des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes,
5. legt die Grundsätze für die Arbeit der Stiftung im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 fest,
6. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und berät diesen,
7. beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,
8. vertritt die Stiftung Vorstandsmitgliedern gegenüber gerichtlich und außergerichtlich.

Es nimmt die Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit sie nicht auf den Vorstand übertragen worden sind.

(2)  Zu den Grundsatzfragen, über die das Kuratorium beschließt, gehören insbesondere Beschlüsse über:

1. Grundsätze der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
2. die Anlage des Grundstockvermögens,
3. den Haushalt und damit über die Verwendung eventueller Einnahmen,
4. die Prüfung des Jahresabschlusses,
5. den jährlichen Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
6. die Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und anderen Grundstücksrechten,
7. Einräumung von Pfandrechten und anderen Rechten an Gegenständen des Vermögens,
8. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, soweit im Wirtschaftsplan nicht enthalten,
9. die Verwertung sonstiger aus der Stiftungstätigkeit erzielter Ergebnisse.
10. die Gründung von Gesellschaften, den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, die Änderung von Gesellschaftsverträgen der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Stiftung sowie über die Ausübung des der Stiftung zustehenden Stimmrechts, sofern und soweit über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern in diesen Gesellschaften entschieden wird. Ausgenommen hiervon sind Beteiligungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, durch die keine Dauerbeziehung begründet wird.

Die gegebenenfalls erforderliche Anzeigepflicht (Nrn. 6 bis 8) gegenüber der Stiftungsbehörde bleibt unberührt.

(1)  Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich auf Einladung des Sprechers. Das Kuratorium ist auch einzuladen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

(2)  Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(3)  Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über Geschäfte unter Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde nach § 12 bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(4)  In dringenden Fällen können Beschlüsse auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer Frist von sieben Tagen widerspricht. Über das Ergebnis der Beschlussfassung sind alle Mitglieder unverzüglich schriftlich durch den Sprecher zu unterrichten.

(1)  Der Vorstand der Stiftung besteht aus einem hauptamtlichen (geschäftsführenden) Vorsitzenden und höchstens zwei ehrenamtlichen Stellvertretern, die von der obersten Naturschutzbehörde nach dem Vorschlag durch das Kuratorium berufen werden. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich. Mitglieder des Kuratoriums können an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neu zu berufenden Vorstandes weiter.

(2)  Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder wird es abberufen, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit durch die oberste Naturschutzbehörde auf Vorschlag des Kuratoriums berufen. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt das verbleibende Vorstandsmitglied die Aufgaben des Vorstandes wahr.

(1)  Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen.

(2)  Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind dabei alleinvertretungs-berechtigt.

Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen dem hauptamtlichen Vorstandsmitglied und den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern.
Im Falle einer Verhinderung des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes (z. B. bei Urlaub oder Krankheit ab dem fünften Ausfalltag) werden dessen Aufgaben von den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern zusätzlich wahrgenommen. Hierfür gewährt die Stiftung dem ehrenamtlichen Vorstandsmitglied ein Honorar.

(3)  Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums mit der Führung der laufenden Geschäfte Dritte beauftragen. Er wird bei der Wahrnehmung der Geschäftsführung durch die oberste Naturschutzbehörde unterstützt.

(4)  Dem Vorstand obliegen insbesondere

1. die Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen,
2. die Wahrnehmung der für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Geschäfte,
3. die Aufgaben des Beauftragten für den Haushalt (§ 9 Abs. 2 der Haushaltsordnung LHO),
4. der Entwurf des Haushaltsplanes (§ 106 LHO),
5. die Vorbereitung der Rechnungslegung einschließlich des Abschlussberichtes und des Vermögensnachweises (§ 109 LHO),
6. die Öffentlichkeitsarbeit,
7. der Abschluss, die Aufhebung oder die Kündigung von Dienst- und Werkverträgen,
8. die Wahrnehmung der ihm durch Beschluss des Kuratoriums übertragenen Einzelaufgaben.

Der Vorsitzende beruft den Stiftungsvorstand unter Angabe der Tagesordnung bei Bedarf ein, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Auf Verlangen von zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums oder der Stiftungsbehörde hat der Vorsitzende den Vorstand einzuberufen.

Zu den Sitzungen ist die oberste Naturschutzbehörde einzuladen.

Der Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde bedürfen:

1. der Haushaltsplan,
2. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und der Abschluss von Gewährverträgen,
3. Verträge über die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4. die Annahme von Zuwendungen Dritter, die unter anderen als dem Stiftungszweck entsprechenden Bedingungen oder Auflagen gemacht werden,
5. Kauf- und Pachtverträge sowie Zuwendungsbescheide für Grundstücke, deren Bedeutung für den Naturschutz nicht von der obersten Naturschutzbehörde bestätigt worden ist,
6. Kaufverträge, in denen vertraglich Nutzungsbefugnisse bei Eigentümern oder Dritten verbleiben, ausgenommen Dienstbarkeiten für bestehende Leitungen und Überwegungen,
7. Zuwendungsbescheide, die eine Finanzierung durch die Stiftung Umwelt- und Naturschutz von mehr als 50 % der Gesamtkosten des Grunderwerbs vorsehen.

Die gegebenenfalls erforderliche Anzeigepflicht gegenüber der Stiftungsbehörde bleibt unberührt.

(1)  § 105 LHO gilt für die Stiftung entsprechend, soweit nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt wird oder nach § 105 Abs. 2 LHO Ausnahmen zugelassen werden. Die Verwaltungsvorschriften des Landes zu den in § 105 Abs.1 LHO genannten Bestimmungen gelten für die Stiftung sinngemäß.

(2)  Soweit die Vorschriften der LHO Rechte des Landtages vorsehen, nimmt diese für die Stiftung die Stiftungsbehörde wahr.

(3)  Rechte, die in den §§ 1 bis 87 LHO dem Finanzministerium oder einem Fachministerium eingeräumt sind, stehen dem Stiftungsvorstand zu. Die Rechte des Kuratoriums bleiben unberührt.

(1)  Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Stiftungsvorstand die Haushaltsrechnung und eine Vermögensübersicht aufzustellen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks dem Kuratorium zur Beschlussfassung zuzuleiten.

(2)  Das Kuratorium beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung ist der Stiftungsbehörde zur Genehmigung zuzuleiten (§ 109 Abs. 3 Satz 2 LHO).

Den Mitgliedern des Kuratoriums und des Stiftungsvorstandes sind die Auslagen für Reisekosten u. ä. anlässlich der Sitzungen des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums zu ersetzen.

Satzungsänderungen erfordern die Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.

 

Stiftung Umwelt- und Naturschutz MV

Mecklenburgstraße 7
19053 Schwerin

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